Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) weist in einer Mitteilung vom 24.08.2018 darauf hin, dass sogenannte „ergänzende Gutachten“ von hierfür bauaufsichtlich nicht autorisierten Stellen zu allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ), allgemeinen Bauartgenehmigungen (aBG) oder allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) im Bereich des baulichen Brandschutzes, die auf dem Markt kursieren, nicht zulässig sind.
August 2018. Diese „ergänzenden Gutachten“ erweckten, so das DIBt, den Eindruck, als könne der Verwendungs- bzw. Anwendungsbereich von bestimmten Verwendbarkeitsnachweisen und Bauartgenehmigungen mit Hilfe solcher Schriftstücke erweitert oder geändert werden. Überdies wird gegenüber den ausführenden Montagebetrieben behauptet, es handele sich dabei um zulässige nicht wesentliche Abweichungen im Sinne der Landesbauordnungen (§§ 16aAbs. 5, 21 Abs. 1 MBO), die durch das „ergänzende Gutachten“ beurteilt werden.
In der Mitteilung stellt das DIBt klar, dass solche ergänzenden Gutachten bei der Errichtung baulicher Anlagen – insbesondere im Falle der sensiblen Brandschutzanforderungen – nicht herangezogen werden dürfen.