Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft. Mit dem GEG wird das Energieeinsparrecht für Gebäude neu strukturiert und vereinheitlicht. Das neue Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden löst die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Notwendig geworden war diese Neustrukturierung, um in Erfüllung der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie (2010/31/EU) einen klaren ordnungsrechtlichen Rahmen für die in der Richtlinie geforderten Niedrigstenergiegebäudestandards zu schaffen.
Das GEG stellt keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude als die bisherigen Regelungen. Neu ist eine Innovationsklausel: Sie ermöglicht einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen (statt über den Primärenergiebedarf). Außerdem erlaubt die Innovationsklausel eine Gesamtbetrachtung ganzer Gebäudekomplexe oder Quartiere, so dass nicht mehr jedes einzelne Gebäude eines Komplexes die Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus setzt das GEG das im Klimapaket vorgesehene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 um. Die Übergangsvorschriften des GEG enthalten auch Regelungen für Energieausweise – hier werden zusätzliche Angaben zu den Treibhausgasemissionen gefordert – und für Aussteller von Energieausweisen.
Für Bauvorhaben, für die ab dem 1. November 2020 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen Planung, Berechnungen und Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen. Für nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist Stichtag der Tag, an dem mit der Baumaßnahme begonnen wird.