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GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft

Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft. Mit dem GEG wird das Energieeinsparrecht für Gebäude neu strukturiert und vereinheitlicht. Das neue Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden löst die Energie­einspar­verordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Notwendig geworden war diese Neustrukturierung, um in Erfüllung der europäischen Gebäudeeffizienz-Richtlinie (2010/31/EU) einen klaren ordnungsrechtlichen Rahmen für die in der Richtlinie geforderten Niedrigstenergiegebäudestandards zu schaffen.

Das GEG stellt keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude als die bisherigen Regelungen. Neu ist eine In­no­vationsklausel: Sie ermöglicht einen alternativen Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen (statt über den Primärenergiebedarf). Außerdem erlaubt die In­no­vationsklausel eine Gesamtbetrachtung ganzer Gebäudekomplexe oder Quartiere, so dass nicht mehr jedes einzelne Gebäude eines Komplexes die Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus setzt das GEG das im Klimapaket vorgesehene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 um. Die Übergangsvorschriften des GEG enthalten auch Regelungen für Energie­ausweise – hier werden zusätzliche Angaben zu den Treibhausgasemissionen gefordert – und für Aussteller von Energie­ausweisen.

Für Bauvorhaben, für die ab dem 1. November 2020 der Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet wird, müssen Planung, Berechnungen und Nachweise nach dem neuen GEG erfolgen. Für nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist Stichtag der Tag, an dem mit der Bau­maßnahme begonnen wird.

Wir suchen Sie! Projektingenieur/in Tragwerksplanung

Projektingenieur/in Hochbau – Vollzeit / Teilzeit – Schwerpunkt Tragwerksplanung

Ihre Aufgaben:

  • Tragwerksplanung mit Schwerpunkt Hochbau
  • Vorbereiten, Mitwirken und Erstellen von prüffähigen Standsicherheitsnachweisen
  • Betreuung des Konstrukteurs im Rahmen der Ausführungsplanung
  • Überwachung der Bauausführung (Rohbau)
  • Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten

Wir erwarten von Ihnen:

  • Erfolgreich abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens mit konstruktivem Schwerpunkt
  • Berufserfahrung im Bereich Tragwerksplanung / mehrmonatige Praktikumserfahrung
  • Selbständiges, sorgfältiges und strukturiertes Arbeiten
  • Teamfähigkeit
  • Hohes Engagement und Leistungsbereitschaft
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Wir bieten Ihnen:

  • Flexible und planbare Arbeitszeiten bei 20 – 40 Stunden Wochenarbeitszeit
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  • Gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel (Bahnhof 300 m entfernt)

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns über Ihre vollständige Bewerbung, bitte unter Angabe einschlägiger Referenzprojekte, Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins und Ihrer Gehaltsvorstellung an bewerbung@bs-quadrat.de (bei Bewerbungen per E-Mail sollten alle Bewerbungsunterlagen in einer PDF-Datei zusammengefasst sein).

oder an

bs2 Ingenieurleistungen für Bauwesen GmbH
Postfach 1132
55204 Ingelheim

Wir freuen uns auf Ihre Zuschrift!

Derzeit in Planung und Bau

Aktuelle Projekte

Die nachfolgenden Projekte befinden sich derzeit noch in der Planung bzw. in der Bauausführung. Nach Fertigstellung der Gebäude finden Sie im Bereich „Referenzen“ weitere Informationen zu diesen Bauvorhaben.

Neubau Büro- und Produktionsgebäude, Budenheim
Bauherr: Chemische Fabrik Budenheim KG
Unsere Leistungen: Brandschutzplanung

Bürogebäude mit Wohnheim und Tagesklinik, Alzey
Bauherr: Wilhelm Faber GmbH, Alzey
Unsere Leistungen: Tragwerksplanung, Bauphysik

Neubau Schulverwaltungsgebäude mit Klassentrakt, Wiesbaden
Bauherr: Landeshauptstadt Wiesbaden, Hochbauamt
Unsere Leistungen: Brandschutzplanung

Büro- und Geschäftshaus mit Wohnungen, Ingelheim
Bauherr EC Projekt 3 GmbH & Co. KG, Ingelheim
Unsere Leistungen: Tragwerksplanung, Bauphysik

Wohnbebauung „Am Gänsberg“, Ingelheim
Bauherr: Wohnpark Heidesheim-Uhlerborn GmbH
Unsere Leitungen: Tragwerksplanung, Brandschutzplanung, Bauphysik

Neubau Bürogebäude, Wiesbaden

Bauherr: Landesverband Hessen des Kraftfahrzeug-Gewerbes
Unsere Leistungen: Tragwerksplanung, Bauphysik

Betonrecycling – Verwertung bestehender Substanz

Das Recycling von Beton führt zu einer Einsparung primärer Rohstoffe.

Frischbetonrecycling einerseits und Festbetonrecycling andererseits ist in verschiedenen Stationen des Lebensweges möglich. Frischbeton und Restwasserrecycling sind in nahezu allen Betonwerken Deutschlands gängige Praxis. Hierzu wird zumeist ein Verfahren angewandt, bei dem noch nicht erhärtete Beton- oder Mörtelreste ausgewaschen und sowohl die Gesteinskörnung als auch das anfallende Restwasser erneut als Betonausgangsstoffe wiederverwendet werden. Die Wiederverwendung von Restwasser als Zugabewasser regelt die Norm DIN EN 1008. Insgesamt lassen sich auf diesem Weg die Restbetonmengen praktisch vollständig wiederverwenden.

Beim Festbetonrecycling wird im Gegensatz zum Frischbetonrecycling bereits erhärteter, alter Beton aus Rückbaumaßnahmen bei der wiederverwendet. Dabei wird der Betonabbruch aus Bauwerken aufbereitet und erneut der Produktion zugeführt. Hierzu wird der Beton zunächst zerkleinert und in einzelne Kornfraktionen getrennt, so dass Betonsplitt entsteht, der dann in der Herstellung des Frischbetons genutzt wird. Betonsplitt enthält neben der ursprünglichen natürlichen Gesteinskörnung immer auch einen Zementsteinanteil, der die Eigenschaften des Betons wie etwa Verarbeitbarkeit, Festigkeit, Verformungsverhalten und die Dauerhaftigkeit beeinflussen kann.

Für den Einsatz als Gesteinskörnung im Beton eignen sich in erster Linie die groben Fraktionen von rezykliertem Beton. Im Frischbeton bewirkt die rezyklierte Gesteinskörnung in der Regel einen geringfügig höheren Wasseranspruch. Dies muss beim Mischungsentwurf und bei der Herstellung beachtet werden. Im erhärteten Zustand besitzt der Recyclingbeton im Bezug auf seine Festigkeit praktisch dieselben Eigenschaften. Beachtung muss allerdings bei Beton mit rezyklierter Gesteinskörnung den Schwind- und Kriecheigenschaften geschenkt werden. Beton, der gemäß der DAfStb-Richtlinie mit rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wurde, kann ohne weitere Maßnahmen unter trockenen Umgebungsbedingungen verwendet werden. Bei Einsatz in feuchter Umgebung werden zunächst genauere Untersuchungen an der im Festbeton verwendeten Gesteinskörnung vorgenommen, um die Dauerhaftigkeit des Betons sicherzustellen.

Grundsätzlich ist es unerheblich, ob rezyklierte Gesteinskörnungen in ungebundenen Bauweisen, z. B. im Straßenbau, oder im Beton eingesetzt werden, weil sie in allen Fällen primäre Rohstoffe substituieren. Allerdings reicht das Angebot an rezyklierten Gesteinskörnungen für die Betonherstellung bestenfalls aus, um kleinere Mengen des Bedarfs zu decken.

Der beim Festbeton anfallende Betonbrechsand kann ebenfalls in ungebundenen Anwendungen Natursand ersetzen. Er kann aber auch als Sekundärrohstoff in der Portlandzementklinkerherstellung eingesetzt werden, wie neuere Untersuchungen untermauern (vgl. Heft 584 DAfStb), so trägt die Nutzung von Altbeton insgesamt zur Ressourceneffizienz im Bauwesen bei.

Brandschutz – Neu geregelt 07/2019

Neu geregelt: Normen und Richtlinien im Brandschutz (Juni / Juli 2019)

Hier finden Sie aktuelle Informationen zur Veröffentlichung der Normen und Norm-Entwürfe zum Brandschutz (im Zeitraum Juni bis Juli 2019) sowie eine Übersicht der kürzlich aktualisierten Richtlinien und Verordnungen von Bund und Ländern.

Normen

  • DIN EN 13565-1 (07-2019)
    Ortsfeste Brandbekämpfunganlagen – Schaumlöschanlagen – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für Bauteile
  • DIN EN 13126-15 (07-2019)
    Baubeschläge – Beschläge für Fenster und Fenstertüren – Anforderungen und Prüfverfahren – Teil 15: Laufwagen für Horizontalschiebe- und Beschläge für Faltschiebe-Fenster
 

Entwürfe

  • E DIN EN ISO 1182 (06-2019)
    Prüfungen zum Brandverhalten von Produkten – Nichtbrennbarkeitsprüfung (ISO/DIS 1182:2019)
  • E DIN EN 17407 (07-2019)
    Tragbare Geräte zum Ausbringen von Löschmitteln, die mit Feuerlöschpumpen gefördert werden – Sammelstücke und Verteiler PN 16

Neue Richtlinien und Verordnungen

  • Berlin
    – Bautechnische Prüfungsverordnung – Änderung vom 23.4.2019
    – Betriebs-Verordnung – Änderung vom 10.5.2019 (gültig ab 30.5.2019)
    – Feuerungsverordnung – Aufhebung (gültig ab 30.5.2019)
    – Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – Aufhebung (gültig ab 30.5.2019)
  • Brandenburg
    – Brandverhütungsschauverordnung – Änderung vom 26.4.2019
  • Bremen
    – Landesbauordnung – Änderung vom 14.5.2019
    – Bauvorlagenverordnung vom 2.5.2019 (gültig ab 1.6.2019)
  • Niedersachsen
    – Brandschutzgesetz – Änderung vom 20.5.2019
    – Bauordnung – Änderung vom 20.5.2019
  • Nordrhein-Westfalen
    – Bauprodukte- und Bauartenverordnung – Änderung vom 7.5.2019
    – Schulbaurichtlinie vom 16.5.2019 (gültig ab 8.6.2019)
  • Saarland
    – Landesbauordnung – Änderung vom 13.2.2019 (Neuerungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung)
  • Sachsen
    – Brandschutzgesetz – Änderung vom 5.4.2019
    – Durchführungsverordnung zur Bauordnung – Änderung vom 5.4.2019
    – Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung – Änderung vom 9.5.2019 (gültig ab 1.6.2019) > Anlage 9: Sächsische Hochhausbaurichtlinie
  • Schleswig-Holstein
    – Bauvorlagenverordnung vom 3.4.2019 (gültig ab 30.4.2019)
bs² Ingenieurleistungen für Bauwesen GmbH

Ihr zuverlässiger Partner für Tragwerksplanung, vorbeugendem Brandschutz und Projektmanagement.
Profitieren Sie von den Vorteilen einer interdisziplinären Planung!

Der Weg zu uns

Hausanschrift:
Friedrich-Ebert-Straße 5
55218 Ingelheim am Rhein

Zufahrt Tiefgarage (1h kostenfrei):
Gartenfeldstraße 32
55218 Ingelheim am Rhein

Kontakt

Fon: +49 6132 | 43 45 86-0
Email: office [at] bs-quadrat [dot] de

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